

Oben: Solar und Denkmalschutz kollidieren oft. Deshalb ist jeder Bauherr und Architekt gut beraten, vor dem Bau den Handlungsspielraum bei den zuständigen Behörden auszuloten.

Unten: Bei aufgeständerten Anlagen kann es für den Bauherrn kritisch werden, wenn die Höhe der Dächer im Bebauungsplan festgelegt und durch das bereits vorhandene Dach schon erreicht wird.
Der Einstieg in die EnEV ist nicht ganz einfach, weil hier zwar unterschiedliche Regelungen für den Neu- und den Altbau bestehen, für den Altbau wiederum mehrere Wahlmöglichkeiten angeboten werden, die sich inhaltlich teilweise wieder auf die Vorgaben für den Neubau beziehen. Der Einbau einer Solarthermieanlage in ein bestehendes Gebäude unterliegt bei einer ersten Variante keinen Vorgaben nach Paragraf 9 EnEV, da diese im Bestand energetische Anforderungen nur an Änderungen von vorhandenen Gebäudeteilen knüpft und darüber hinaus keine verbindlichen Termine zum Einbau einer solarthermischen Anlage vorsieht. Die EnEV stellt aber wahlweise eine zweite Anforderung an das Gebäude zur Wahl, die sich auf das gesamte Gebäude bezieht. Hierbei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, wobei bei der ersten Voraussetzung die Solarthermie eine Rolle spielen kann. Hierbei darf der Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes durch das tatsächlich vorhandene Gebäude um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden. Das als Vergleichsobjekt dienende Referenzgebäude ist ein in der gesamten Ausführung mit dem tatsächlich vorhandenen identischen Gebäude, bei dem die Vorgaben zum Energieverbrauch nach der EnEV beachtet werden. Bei diesem Vergleich eines vorgegebenen Gebäudes mit dem tatsächlich vorhandenen muss nicht bei jedem einzelnen energierelevanten Bauteil die entsprechende Vorgabe der EnEV beachtet werden. Nur in der Summe darf das vorhandene Gebäude sehen Bezugs wird für das Referenzgebäude nicht mehr als 40 Prozent (pauschaler Zuschlag für den Altbau) überschreiten.
Im Gegensatz zur Wärmepumpe (Energie aus der Erde) enthält die EnEV für das Referenzgebäude beim Neubau die Vorgabe, dass die zentrale Warmwasserbereitung durch eine Solaranlage unter Beachtung verschiedener DIN-Vorschriften (Anlage 1 zur EnEV) erfolgen muss. Bei der Modernisierung hat der Bauherr deshalb bei der Entscheidung für die entsprechende Variante die Möglichkeit, die Anlage größer zur dimensionieren. Auf alle Fälle kommt ihm der Zuschlag von 40 Prozent für den Altbau zugute. Entsprechend der Zielrichtung der EnEV, beim Energieverbrauch möglichst wenig CO2-Belastungen von der Energiegewinnung bis zum Verbrauch (deshalb Jahresprimärenergiebedarf) zu verursachen wird die Solarenergie mit einem Primärenergiefaktor von null bevorzugt. Ganz ohne Hilfsenergie (Strom!) läuft natürlich auch eine Solaranlage nicht. Aber etwa im Vergleich zu einer Geothermieanlage mit einer Wärmepumpe und entsprechenden Stromverbrauch - deshalb auch höherer Primärenergiefaktor! - ist auch die tatsächliche Energierechnung für die Solarthermie deutlich günstiger. Allerdings kann natürlich nicht übersehen werden, dass eine solche Solarthermie eine Unterstützung durch ein zusätzliches Heizsystem benötigt, dessen Energie Rechnung getrennt aufzustellen ist.
Die zweite Voraussetzung bei der Wahl des Eigentümers für die Variante mit dem Jahresprimärenergiebedarf ist unabhängig von der Solarthermie. Hierbei handelt es sich um den auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche (Außenhaut des Gebäudes) bezogenen Transmissionswärmeverlust. Hierfür gibt die EnEV je nach Gebäudetyp (freistehendes Wohngebäude, angebautes Wohngebäude) Höchstwerte an, die im Bestand ebenfalls um 40 Prozent überschritten werden dürfen.
Der Neubau
Hier sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen, hat die keine Wahlmöglichkeiten eröffnen. Die erste Voraussetzung richtet sich wieder nach den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes, allerdings bei einem Neubau ohne Zuschlag von 40 Prozent wie beim Gebäudebestand. Eine Wärmepumpe kann sich hier also nur durch ihre Dimensionierung auswirken. Die zweite Voraussetzung bezieht sich wieder auf den Transmissionswärmeverlust bei dem einzelnen Gebäudetyp und wird auch wie beim Gebäudebestand nicht durch den Einbau einer Wärmepumpe beeinflusst.
Ausgangspunkt des Baurechts: die Landesbauordnung
Die Landesbauordnungen (LBO) der Länder sind in den vergangenen Jahren mehrfach nach der Devise „freie Fahrt für freie Bauherren“ geändert worden. Die dabei am weitesten reichende Möglichkeit ist die der Genehmigungsfreiheit, bei der die Baumaßnahme ohne jede Abstimmung mit der Behörde durchgeführt werden kann. Im Rahmen der in den letzten Jahren durchgeführten Anpassungen der LBO sind dabei auch ausdrücklich Anlagen der thermischen Solarnutzung in diesen Katalog der genehmigungsfreien Baumaßnahmen aufgenommen worden (zum Beispiel LBO Baden – Württemberg Anhang zu Paragraf 50 Absatz 1, Nummer 3 c) in der Änderung vom 10. November 2009). Die LBOs der einzelnen Bundesländer können über die Internetseite des zuständigen Landesministeriums eingesehen werden.
In materiellrechtlicher Hinsicht wird der Prüfungsumfang durch diese Erleichterung im Verfahren in keiner Weise eingeschränkt, nur die Verantwortung hierfür wird verlagert auf den Bauherrn und seinen Architekten. Im Verhältnis zum Bauherrn ist der Architekt immer für eine genehmigungsfähige Planung verantwortlich. Die Verfahrenserleichterungen werden generell nur für Baumaßnahmen gewährt, deren Umfang überschaubar bleibt. So besteht die Genehmigungsfreiheit in Baden-Württemberg für die genannten Anlagen auch nur entweder an Gebäuden (an der Wand oder auf dem Dach) oder gebäudeunabhängig (also als selbstständiges Gebäude) mit einer maximalen Fläche von 9 auf 9 Meter bei einer Höhe bis zu 3 Meter, was mehr die Photovoltaik als die Solarthermie betrifft. Bei den Ausmaßen zählt die gesamte Seitenlänge einschließlich der Zwischenräume zwischen einzelnen Solarelementen. Damit soll das Risiko des Bauherrn verringert werden, später wieder eine solche Anlage zurückbauen zu müssen, weil sie unzulässig ist. Natürlich prüft die Bauverwaltung auch genau, ob nicht mehrere Anlagen, die die gegebenen Grenzen für jede einzelne Anlage einhalten, aufgrund des funktionalen Zusammenhangs eine Einheit bilden und deshalb nicht mehr genehmigungsfrei sind.
Mögliche Konflikte mit dem NachbarnUnabhängig von den möglichen Spiegelungseffekten auch bei Anlagen der Solrathermie stellen sich in der Praxis andere Rechtsfragen, die im Baurecht auch bei anderen Gebäuden an der Tagesordnung sind. Auch wer genehmigungsfrei baut, muss zum Beispiel die Abstandsflächen einhalten. Soweit diese durch die Gebäudehöhe bestimmt werden, können auch Solaranlagen Auswirkungen haben. Dies gilt bei Solaranlagen insbesondere für die die Beeinträchtigung der Sicht durch entsprechende Solarelemente, die aufgeständert auf einem Flachdach stehen, um einen günstigen Einfallwinkel und eine entsprechende Effizienz bei der Sonnenbestrahlung zu haben. Wenn die Solarthermieanlage auch zur Unterstützung der Heizung verwendet werden soll, müssen die Elemente, um im Winter eine entsprechende Leistung erbringen zu können, steiler aufgestellt werden als lediglich für die Warmwassererzeugung.Die oben bereits erwähnte Genehmigungsfreiheit in Baden-Württemberg gilt nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2010 in Bayern auch für solche aufgeständerte Anlagen. Kritisch kann die Angelegenheit für den Bauherrn aber dann werden, wenn die Höhe der Dächer im Bebauungsplan festgelegt und durch das bereits vorhandene Dach schon erreicht wird. Insbesondere bei Flachdächern bei Häusern in Terrassenbauweise spricht manches dafür, dass diese Regelungen im Bebauungsplan auch nachbarschützende Wirkung haben und deshalb dem betroffenen Nachbarn Abwehrmöglichkeiten eröffnen. Bei Bebauungsplänen, bei deren Aufstellung entsprechende Anlagen zur Energiegewinnung noch nicht bekannt waren, muss deshalb genau geprüft werden, ob die darin enthaltenen Regelungen zu Dachaufbauten auch tatsächlich Sonnenkollektoren erfassen und ob mit den Regeln hierzu auch ein Nachbarschutz von der Gemeinde gewährt werden wollte. Eine Ausnahme oder Befreiung ist bei einer solchen Terrassenbauweise dann nur möglich für die oberste Wohnung, bei der ein entsprechender Aufbau keinen Hinterlieger mehr beeinträchtigen kann.
Probleme mit dem Denkmalschutz
Der Verordnungsgeber hat bei der EnEV 2009 bereits berücksichtigt, dass die Vorgaben für die Energieeinsparung durch Ausnutzung erneuerbarer Energien gerade bei schützenswerter Bausubstanz des Denkmalschutzes zu Problemen führen kann, und deshalb in Paragraf 24 der Verordnung eine Ausnahmeregelung hierfür vorgesehen. Auch in der neu gefassten Richtlinie der EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 19. Mai 2010 (Passivhaus) ist in Artikel 4 weiterhin eine Befreiungsmöglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen.
Eine andere Frage ist es aber, ob die Bauelemente zur Wassererwärmung auf das Dach eines denkmalgeschützten Hauses gesetzt werden dürfen. Angesichts der für die Wasserwärmung benötigten geringeren Fläche ist das Problem hier nicht so akut wie bei der Photovoltaik. Auch außerhalb des Denkmalschutzes kann eine Gestaltungssatzung einer Gemeinde mit entsprechenden Regelungen zur Dachgestaltung ein Hindernis sein. Zumindest im Zentrumsbereich eines Dorfes oder einer Stadt, der durch historisch gewachsene Gebäude geprägt ist, sind solche Gestaltungssatzungen zulässig (zum Beispiel Paragraf 74 LBO Baden-Württemberg mit folgender Zielvorgabe: zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten... von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung).
Grundsätzlich gilt für das Verhältnis zwischen Energieeinsparung und Denkmalschutz zu sagen, dass es hierbei keinen generellen Vorrang für eines der beiden Rechtsgüter gibt, sondern dass die Entscheidung durch eine Abwägung im konkreten Einzelfall getroffen werden muss. Für den Bauherrn ist dabei wichtig zu beachten, dass die mit der Anbringung der Solaranlagen verbundene Veränderung des Daches regelmäßig ein Vorgang ist, der einen denkmalschutzrechtlichen Prüfungsvorgang wegen der Veränderung der Dachlandschaft auslöst. Bei einem denkmalgeschützten Gebäude ist also eine denkmalrechtliche Genehmigung vor der Baumaßnahme notwendig. Das Gleiche gilt auch für einschränkende Regelungen in einer gemeindlichen Bausatzung.
Im Streitfall entscheidet letztendlich das Verwaltungsrecht durch einen Augenschein. Es stellt in seine Bilanz der gegeneinander abzuwägenden Punkte die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung der Dächer (Liegen andere Verstöße gegen den Denkmalschutz bereits vor?) und der Solaranlage, die Einsehbarkeit der Solaranlage und den ökologischen und ökonomischen Nutzen der Solaranlage ein. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Entscheidung vom 9. September 2010) einem Bauherrn die notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Anbringung von Solarkollektoren zur Erwärmung von Brauchwasser mit einem relativ geringen Flächenbedarf auf dem Dach (!) erteilt, zugleich aber auch wegen des noch ungeklärten Verhältnisses zwischen Denkmal- und Umweltschutz die Berufung zugelassen. Dies zeigt auf, dass es sich hierbei um unsicheres juristisches Terrain handelt. Ebenso hat das VG Neustadt in einem Urteil vom 24. März 2011 den Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für seine Solarkollektoren bejaht, allerdings unter der folgenden Bedingung: Die Solarkollektoren auf dem Dach des denkmalgeschützten Gebäudes entfalten unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen (das heißt es bestehen bereits andere Gestaltungselemente an dem Gebäude in einem gewissen Widerspruch zum Denkmalschutz) keine dominante Wirkung auf das Denkmal und dadurch wird das optische Erscheinungsbild des Gebäudes nur geringfügig beeinträchtigt. Auch hier ist offensichtlich, dass letztendlich die Bewertung des Gerichts zu den genannten Gesichtspunkten den Prozess entscheidet.
Deshalb ist jeder Bauherr und Architekt gut beraten, vor endgültigen Bau- und Finanzierungsentscheidungen den Handlungsspielraum bei den zuständigen Behörden auszuloten, um nicht später lange während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens auf den Kosten halb fertiger Baumaßnahmen sitzen zu bleiben. Diese Lehre zeigt ein anderes Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit einer Entscheidung vom 10. Juni 2010 zuungunsten des Bauherrn beendet hat. Dieser hatte auf einem denkmalgeschützten Gebäude die gesamte Dachhälfte zur rückwärtigen Straße mit insgesamt 44 Elementen einer Photovoltaikanlage ohne Genehmigung bestückt. Danach war er von der Behörde verpflichtet worden, hiervon 20 Elemente oben am First und an den beiden Rändern des Daches wieder zu entfernen. Nach seiner erfolgreichen Klage beim VG hat der VGH als Berufungsinstanz der Behörde ebenfalls nach einem Augenschein recht gegeben. Auch er bejahte die Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Durch die Photovoltaikanlage auf der einen Seite des Daches wird das Gebäude in seinem denkmalgeschützten Gehalt insgesamt zum „bloßen Torso“. Der VGH verweist auch auf eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 2005, mit der er eine Photovoltaikanlage nur auf einem kleinen Teil des Daches bei einer anthrazitfarbenen Dacheindeckung, bei der die Solarelemente weniger auffielen, gebilligt hat.
Erneuerbare - Wärme - Gesetz Baden-Württemberg
Dieses Gesetz gilt seit dem 1. April 2008 für Neubauten und seit dem 1. Januar 2010 für bestehende Wohngebäude, wenn die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird. Bei neuen Wohngebäuden müssen 20 Prozent, bei bestehenden Wohngebäuden 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Diese Vorgabe gilt erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche genutzt wird. Ersatzweise kommen Maßnahmen in Betracht, die sich an die Vorgaben der EnEV anlehnen.
Die neue Trinkwasserverordnung
ist im vergangenen Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 1. November 2011 in Kraft. Schon in der bisherigen Fassung regelte sie das Wasser für den menschlichen Gebrauch und nicht nur das Trinkwasser. Wassertanks in Wohnhäusern zur Speicherung des durch die Solarthermie gewonnenen warmen Wassers sind als Kleinanlagen zur Eigenversorgung bei einer Abgabe von weniger als 10 Kubikmeter täglich (Berechnung über den Jahresmittelwert, aber für den gesamten Wasserverbrauch, nicht nur des Warmwassers) von den künftigen Überwachungspflichten nur in abgemilderter Form betroffen. Hier sieht der neue Paragraf 14 Absatz 2 vor, dass das Gesundheitsamt die möglichen Untersuchungen und die Zeiträume in einem Zeitraum bis maximal drei Jahre bestimmen kann. Allerdings besteht hierzu eine Ausnahme, die eine jährliche Untersuchungspflicht zu mikrobiologischen Parametern in Anlage 1, Teil I (unter anderem Escherichia coli) und zu einzelnen Indikatorparametern in Anlage 3, Teil I vorsieht. Diese Privilegierung gilt aber dann nicht mehr, wenn das Wasser nicht im eigenen Haus verbraucht wird, sondern im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben oder die Mengengrenze von 10 Kubikmeter täglich überschritten wird. Dann sind jährliche Prüfungen unvermeidbar, die auch die Legionellen erfassen.
Autor: Hellmuth Mohr, Rechtsanwalt, Suttgart