

Die Wohnanlage ist mit drei BHKW-Modulen des Typs XRGI von EC-Power ausgestatten. Die Wärme aus der KWK kostet genauso viel wie die aus einem Heizkessel, der Strom dagegen reduziert sich von 18, 20 oder 22 Cent auf 8,0 bis 9,0 Cent pro Kilowattstunde inklusive Wartungskosten.
Eine BHKW-Anlage in Stuttgart hatte zu einer Auseinandersetzung zwischen dem regionalen Versorger und dem Betreiber geführt. Im Wesentlichen ging es um die Anschlussmodalitäten. Die EnBW verlangte im Gebäudekomplex eine galvanische Trennung zwischen KWK-Strom-Bezieher und Tarif-Strom-Bezieher. Das hätte bedeutet, vom Übergabepunkt des öffentlichen Netzbetreibers und des gebäudeeigenen Niederspannungsnetzes aus hätte die Eigentümergemeinschaft zusätzlich zu dem vorhandenen Steigstrang im Haus eine zweite Kabeltrasse im Treppenflur hochziehen zu müssen: also Wände aufstemmen und wieder verputzen, um an diesem Kabel ausschließlich die Abzweige zu den vermieteten Wohnungen anzuklemmen. Abgesehen von den hohen Zusatzkosten wäre das völlig unpraktikabel. Was tun, wenn ein Mieter, der BHKW-Strom abnimmt, auszieht und der Nachmieter nicht in den KWK-Vertrag einsteigen will?
Außerdem wollte sich die EnBW nicht mit dem üblichen Wirkstromzähler für jede der öffentlich versorgten Wohnungen begnügen. Da die Mieter in dem Komplex mit rund 150 Wohnungen auf über 100.000 Kilowattstunden Jahresbezug kämen, müsste den einfachen Summenzählern eine RLM-Messeinrichtung vorgeschaltet werden. Die Anschlussbedingungen für Kunden mit mehr als 100.000 Kilowattstunden pro Jahr sehen im Allgemeinen die „registrierte Leistungsmessung“ vor. Kurz RLM. Dabei misst eine Elektronik jede Viertelstunde den Wert der in Anspruch genommenen Leistung. Aus dieser Erfassung errechnet die Software des Versorgers den Lastgang. Der Lieferant weiß so, zu welcher Uhrzeit er welche Leistung bereitstellen muss.
Eine solche Ausrüstung hätte noch einmal zusätzlich viel Geld gekostet. Im Verbund mit der vom Energieversorger geforderten galvanischen Trennung wäre dem von allen Eigentümern gewollten BHKW das frühe Aus beschieden gewesen. Für die Eigentümergemeinschaft, die sich wegen der Energie- und Energiekosteneinsparung auf eine BHKW-Kaskade von EC-Power, bestehend aus drei gasbetriebenen XRGI-Einheiten mit je 15/30 Kilowatt elektrisch/thermisch, geeinigt hatte, ging die renommierte und auf Energiefragen spezialisierte Berliner Kanzlei Berliner Kanzlei BBH Becker Büttner Held durch die Rechtsinstanzen.
Mit auf der Klägerbank saßen Günter Fuchs, Betreiber der EM Energiemanagement, Kernen. Sein Büro bereitet unter anderem im Auftrag von Wohneigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen die Verträge mit den internen Nutzern von BHKW-Strom vor. Ebenfalls gehörte zur Klägerseite die Firma Wilhelm Schetter GmbH Haustechnik, Kernen-Stetten, der BHKW-Anlagenbauer. Sie pochten auf das KWK-Schutzgesetz, das vor allem aus Umweltgründen die energieeffiziente dezentrale Stromwärmeerzeugung wolle. Unmögliche Auflagen von Seiten der öffentlichen Netzbetreiber würden das Ziel torpedieren. In ähnlich gelagerten Fällen bei weiteren Stuttgarter Eigentümergemeinschaften hatte die EnBW beim ersten Gerichtstermin „ausnahmsweise in diesem einen Fall“ das Benutzen ihrer Stromleitung gestattet. So kam es erst gar nicht zu einem Urteil.
In diesem Fall hatte die Bundesnetzagentur zu entscheiden. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter ist keine galvanische Trennung nötig, und zur Mengenkalkulation der Fremdstromkunden genügten die standardisierten Prognosen. Doch dürfe der KWK-Strom-Vertrag und die mit ihm verbundenen Privilegien nach dem KWK-Gesetz (Fördergelder, Boni, Befreiung von bestimmten Ökosteuern) nicht die Taschen der Betreiber füllen. Der Preis für die Kilowattstunde müsse sich deshalb zum einen am Angebot des preiswertesten regionalen Anbieters orientieren, und zum anderen sei es nicht gestattet, den Stromliefervertrag mit irgendwelchen weiteren Verträgen, beispielsweise den Mietverträgen, zu koppeln.
Mehr Infos unter www.schetter.de und www.ecpower.de